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# § 19 FachV-VI (Bayern) — Prüfungsorgane

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsorgane sind der Prüfungsausschuss, die Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung, die Prüferinnen und Prüfer, das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und das Prüfungsamt.

(2) Als Mitglied des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sowie als Prüferin bzw. Prüfer dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sind. Als Mitglieder in Prüfungskommissionen und als Prüferinnen und Prüfer können auch geeignete Beschäftigte mit vergleichbaren Qualifikationen bestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 19 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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