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# § 14 FachV-VI (Bayern) — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst kann bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn die Studierenden aus Gründen, die von ihnen nicht zu vertreten sind, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht haben oder voraussichtlich nicht erreichen, insbesondere weil sie

1. von einem Semester an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof insgesamt mehr als einen Monat oder

2. von einem Teilabschnitt des Fachstudiums an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern insgesamt mehr als einen Monat oder

3. vom berufspraktischen Studium insgesamt mehr als zwei Monate

versäumt haben.

(2) Wird der Vorbereitungsdienst nach Abs. 1 verlängert, so sind in der Regel die Ausbildungsabschnitte zu wiederholen, deren Ziel nicht erreicht wurde oder die versäumt wurden.

(3) Die nach Abs. 1 und 2 erforderliche Entscheidung trifft die Ernennungsbehörde auf Vorschlag des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern oder der Ausbildungsbehörden. Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 gibt der Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern seinen Vorschlag im Einvernehmen mit der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof ab. Ist die Ernennungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsleitstelle, so gibt im Fall des Abs. 1 Nr. 3 die Ausbildungsleitstelle gegenüber der Ernennungsbehörde einen Vorschlag im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden ab. Die Studierenden sind vor einer Entscheidung zu hören.

(4) Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Qualifikationsprüfung aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht vollständig abgelegt haben, gilt der Vorbereitungsdienst bis zur endgültigen Ablegung der Prüfung verlängert.

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Zitiervorschlag: § 14 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/14

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