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# § 12 FachV-VI (Bayern) — Vorgesetzte

Fachverordnung Verwaltungsinformatik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorgesetzte der Studierenden sind neben der Leiterin bzw. dem Leiter der Ernennungsbehörde und der Ausbildungsleitstelle auch

1. während des Fachstudiums die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern oder die Präsidentin bzw. der Präsident der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof; diese können ihre Befugnisse als Vorgesetzte auch auf andere Personen der Dienststelle übertragen,

2. während des berufspraktischen Studiums die jeweiligen Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter und Ausbilderinnen und Ausbilder im Rahmen ihrer Ausbildungstätigkeit.

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Zitiervorschlag: § 12 FachV-VI (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-VI/12

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