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# § 8 FachV-TechnÜV (Bayern) — Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestellt einen Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Vorsitzende muss ein Beamter sein, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist. Die weiteren Mitglieder sind ein beamteter Lebensmittelchemiker, ein beamteter Tierarzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, und ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, für Mitglieder, die in den Ruhestand treten, jedoch nicht vor Abschluss der laufenden Prüfung.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsfragen befasst sind, beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Die Beauftragten des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nehmen beratend an den Sitzungen teil.

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Zitiervorschlag: § 8 FachV-TechnÜV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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