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§ 4 FachV-TechnÜV (Bayern) — Abkürzung der Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einstellungsbehörde kann Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit, die nach der Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem Lebensmittelberuf ausgeübt worden ist und mindestens drei Jahre betragen hat, auf Antrag bis zu sechs Monate auf die Zeit der Ausbildung (§ 2 Nr. 3) anrechnen.