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# § 3 FachV-TechnÜV (Bayern) — Ausbildung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung besteht aus tätigkeitsbezogenem fachtheoretischen Unterricht und geregelter praktischer Unterweisung. Während der Ausbildung sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit den einschlägigen dienstlichen Vorgängen im Überwachungsdienst einer Kreisverwaltungsbehörde vertraut zu machen. Sie haben beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit den Umgang mit Probematerial zu erlernen. Die Ausbildung beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit dauert mindestens zwei Monate. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sollen ein einmonatiges Praktikum in einem größeren Betrieb der Lebensmittelwirtschaft ableisten.

(2) Im Rahmen der Ausbildung sind Kenntnisse und Fertigkeiten auf folgenden Gebieten (Lehrfächer) zu vermitteln:

1. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungsrecht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts, Verwaltungstechnik einschließlich der automatisierten Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik,

2. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht, Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

3. Recht des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen einschließlich Weinrecht,

4. Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht,

5. Gewerbe-, Handelsklassen-, Preis- und Eichrecht,

6. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Lebensmitteln, Sensorik,

7. Warenkunde einschließlich der Technologie und des Umgangs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen,

8. Lebensmittel- und Betriebshygiene,

9. Umwelthygiene einschließlich Abfallbeseitigung,

10. Ernährungslehre einschließlich ihrer biologischen Grundlagen,

11. Mikrobiologie und Parasitologie, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Desinfektion, Sterilisation und Schädlingsbekämpfung,

12. Betriebliche Eigenkontrollsysteme,

13. Einführung in die psychologischen Grundlagen der Überwachungstätigkeit, insbesondere in Kommunikations- und Konfliktlösungstechniken.

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Zitiervorschlag: § 3 FachV-TechnÜV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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