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§ 15 FachV-TechnÜV (Bayern) — Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung setzen die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 13) in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit eine Gesamtnote fest. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.