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# § 2 FachV-StMUV (Bayern)

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch

1. einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand, die für die vorgesehene Tätigkeit erforderlichen fachlichen bzw. handwerklichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten sowie eine mindestens einjährige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst, davon mindestens sechs Monate im Geschäftsbereich, oder

2. einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung förderlichen Ausbildungsberuf oder eine entsprechende Facharbeiterprüfung sowie eine mindestens dreijährige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst, davon mindestens sechs Monate im Geschäftsbereich für ein Eingangsamt ab der Besoldungsgruppe A 5.

(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben durch

1. die Meister- oder Industriemeisterprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst,

2. den erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung und eine anschließende, der Fachrichtung entsprechende zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst, oder

3. die Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und eine dem Ausbildungsberuf entsprechende fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung, davon mindestens ein Jahr im öffentlichen Dienst.

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Zitiervorschlag: § 2 FachV-StMUV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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