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§ 8 FachV-StF (Bayern) — Ausbildungsarbeitsgemeinschaften

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beamten und Beamtinnen nehmen während der berufspraktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben. Daneben sollen die Beamten und Beamtinnen mit dem Aufbau, den Aufgaben und der Organisation der Verwaltung vertraut gemacht werden.