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# § 6 FachV-StF (Bayern) — Dozenten

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nebenamtlichen Dozenten und Dozentinnen werden von der Landesfinanzschule Bayern oder der HföD, Fachbereich Finanzwesen, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Finanzen bestellt.

(2) Zu Dozenten und Dozentinnen an einer der Bildungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) dürfen nur Beamte und Beamtinnen bestellt werden, die hierzu fachlich und pädagogisch geeignet sind; hauptamtliche Dozenten und Dozentinnen sollen berufspädagogisch geschult sein. Die Dozenten und Dozentinnen sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung pädagogisch und fachlich zu fördern. Hauptamtliche Dozenten und Dozentinnen sollen nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit wahrnehmen.

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Zitiervorschlag: § 6 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/6

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