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# § 47 FachV-StF (Bayern) — Inhalt

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.

(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht folgende Aufgaben zu bearbeiten:

1. eine Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen,

2. eine Aufgabe, in der sie Grundkenntnisse aus den Bereichen des allgemeinen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts nachweisen sollen.

Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe 120 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 47 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/47

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