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# § 41 FachV-StF (Bayern) — Wiederholung von Prüfungen

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(3) Hat ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Qualifikationsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, so kann der Vorbereitungsdienst bis zum Abschluss dieser Prüfung verlängert werden, wenn dies die Ergebnisse der bisherigen Ausbildung zulassen und zu erwarten ist, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird. Wird der Vorbereitungsdienst verlängert, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien eines unmittelbar nachfolgenden Ausbildungsjahrgangs zugelassen werden. Der Antrag auf erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 beim Landesamt für Finanzen einzureichen. Die Entscheidung über den Antrag trifft das Landesamt für Finanzen.

(4) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 12 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 41 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/41

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