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# § 40 FachV-StF (Bayern) — Platzziffer

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin, der oder die die Qualifikationsprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. Sie wird aus der Endpunktzahl errechnet. Bei gleicher Endpunktzahl erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit der besseren Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleicher Durchschnittspunktzahl auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer oder die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) Bei der Bekanntgabe der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Qualifikationsprüfung unterzogen und wie viele die Qualifikationsprüfung bestanden haben. Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.

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Zitiervorschlag: § 40 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/40

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