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§ 28 FachV-StF (Bayern) — Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.

(2) Die Prüfungskommission setzt sich zusammen bei der Qualifikationsprüfung

1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus einem oder einer Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern und

2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus einem oder einer Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

Der oder die Vorsitzende muss jeweils mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Die weiteren Mitglieder müssen jeweils

1. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder

2. ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben und eine der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für eine Beförderung in das nächsthöhere Amt erfüllen.