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§ 17 FachV-StF (Bayern) — Art und Dauer der Ausbildung, Berufsbezeichnung

Fachverordnung Staatsfinanz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst

1. eine mindestens achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in drei Teilabschnitte aufgeteilt wird, und

2. eine berufspraktische Ausbildung.

Der erfolgreiche Qualifikationserwerb berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.