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# § 12 FachV-StF (Bayern) — Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Fachverordnung Staatsfinanz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst kann bei unzureichendem Stand der Ausbildung, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die der Beamte oder die Beamtin selbst zu vertreten hat, durch das Landesamt für Finanzen verlängert werden. Die Verlängerung kann auf Vorschlag der Bildungseinrichtung (§ 4 Abs. 1) erfolgen. Im Falle des Abs. 2 Nr. 2 ist ein Vorschlag der Bildungseinrichtung erforderlich. Der Beamte oder die Beamtin ist vorher zu hören.

(2) Von einem unzureichenden Stand der Ausbildung ist regelmäßig auszugehen, wenn folgende Ausbildungsteile unterbrochen sind und das Versäumte nicht nachgeholt werden kann:

1. die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten insgesamt mehr als einen Monat oder

2. ein Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder ein Teil der Fachstudien mehr als drei Wochen.

(3) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass der Beamte oder die Beamtin zusammen mit den Beamten und Beamtinnen, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Qualifikationsprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Bewertungen zugrunde gelegt.

(4) Der Vorbereitungsdienst soll nicht mehr als einmal verlängert werden.

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Zitiervorschlag: § 12 FachV-StF (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-StF/12

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