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§ 57 FachV-SozVerw (Bayern) — Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem

1. die Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Zahlenwert,

2. die Platzziffer mit Angabe der Anzahl aller Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, der Zahl derjenigen, die die Prüfung bestanden haben, und der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen mit gleicher Platzziffer,

3. die Einzelnoten der schriftlichen Prüfung,

4. die Gesamtnote der mündlichen Prüfung,

5. die Gesamtnote der Diplomarbeit und

6. die Studienabschnittsnote des Studienabschnitts III

zu ersehen sind.

(2) Über die nichtbestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen begründeten Bescheid.