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# § 49 FachV-SozVerw (Bayern) — Prüfungsausschüsse

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium bestellt für die in § 11 bezeichneten Fachrichtungen je einen Prüfungsausschuss.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus dem Leiter oder der Leiterin des für das Prüfungswesen zuständigen Referats des Staatsministeriums als vorsitzendem Mitglied, dem Leiter oder der Leiterin des Fachbereichs Sozialverwaltung der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern und zwei weiteren Beamten oder Beamtinnen als Beisitzern.

(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben Stellvertretungen. Die Stellvertretungen des vorsitzenden Mitglieds und der Fachbereichsleitung sind jeweils fest zugeordnet, die Stellvertretungen der weiteren Mitglieder können sich auch gegenseitig vertreten.

(4) Das Staatsministerium bestellt die Mitglieder und deren Stellvertretungen für fünf Jahre. Der Fachbereichsleiter oder die Fachbereichsleiterin wird durch den stellvertretenden Fachbereichsleiter oder die stellvertretende Fachbereichsleiterin vertreten. Die zu bestellenden Mitglieder und Stellvertretungen müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben und über die erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen verfügen. Die bestellten Mitglieder und Stellvertretungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von ihrem Amt entbunden werden. Die Prüfungsausschüsse werden durch die Geschäftsstelle nach § 46 Satz 2 bei ihrer Ausschusstätigkeit unterstützt.

(5) § 29 Abs. 5 und 6 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 49 FachV-SozVerw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/49

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