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# § 39 FachV-SozVerw (Bayern) — Curricularer Rahmenlehrplan

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung wird durch einen Curricularen Rahmenlehrplan geregelt. Er wird nach Vorgaben des Staatsministeriums von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, im Einvernehmen mit den bayerischen Trägern der Deutschen Rentenversicherung, der Bayerischen Versorgungskammer und dem Zentrum Bayern Familie und Soziales erstellt und fortgeführt. Der Curriculare Rahmenlehrplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums und wird den Beteiligten von der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Sozialverwaltung, bekannt gegeben.

(2) Das Studium gliedert sich in ein aus Studienabschnitten bestehendes Fachstudium und ein aus Ausbildungsabschnitten bestehendes berufspraktisches Studium. Der Curriculare Rahmenlehrplan regelt Anzahl, Reihenfolge und Dauer der Ausbildungs- und Studienabschnitte.

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Zitiervorschlag: § 39 FachV-SozVerw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/39

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