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# § 34 FachV-SozVerw (Bayern) — Gesamtprüfungsnote

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Ergebnissen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie der Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II ermittelt. Sie ergibt sich aus der Summe der vier Einzelnoten der schriftlichen Prüfung, der zweifach gewerteten Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der einfach gewerteten Lehrgangsnote des Lehrgangszeugnisses II, geteilt durch sieben.

(2) Die Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen mit einer Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ haben die Prüfung nicht bestanden. Ferner hat die Prüfung nicht bestanden, wer in drei oder mehr der schriftlichen Prüfungsleistungen eine schlechtere Note als „ausreichend“ erzielt hat.

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Zitiervorschlag: § 34 FachV-SozVerw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-SozVerw/34

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