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§ 3 FachV-SozVerw (Bayern) — Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren wird vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) bei Bedarf durchgeführt; das Ergebnis gilt bis zum nächsten Verfahren. Die Geschäftsstelle zur Durchführung des Zulassungsverfahrens an der Akademie der Sozialverwaltung wirkt bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Zulassungsverfahrens mit.

(2) Beamte und Beamtinnen können auf Antrag am Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung teilnehmen.