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§ 1 FachV-SozVerw (Bayern) — Bildung des fachlichen Schwerpunkts Sozialverwaltung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Sozialverwaltung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Sozialverwaltung gebildet.

(2) Auf die Prüfungen und Leistungsnachweise sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.