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§ 47 FachV-Lw (Bayern) — Dauer und Inhalt der Ausbildungsqualifizierung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dauer und der Inhalt der Ausbildungsqualifizierung entsprechen dem Vorbereitungsdienst der Anwärter für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung.