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§ 45 FachV-Lw (Bayern) — Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Aufgaben A1, A2, L1, L2, L3 jeweils einfach gezählt. Die Summe hieraus wird durch fünf geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Das Zulassungsverfahren ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erzielt wird.