Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote werden die Noten der Aufgaben A1, A2, L1, L2, L3 jeweils einfach gezählt. Die Summe hieraus wird durch fünf geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Das Zulassungsverfahren ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erzielt wird.