Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote wird der fünffache Wert der Note der Pädagogischen Prüfung und der vierfache Wert der Note der Fachlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.
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Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote wird der fünffache Wert der Note der Pädagogischen Prüfung und der vierfache Wert der Note der Fachlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.