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§ 40 FachV-Lw (Bayern) — Ermittlung der Gesamtprüfungsnote

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote wird der fünffache Wert der Note der Pädagogischen Prüfung und der vierfache Wert der Note der Fachlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.