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# § 4 FachV-Lw (Bayern) — Auswahlverfahren

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) nach der in einem Auswahlverfahren ermittelten Eignung der Bewerberinnen und Bewerber und dem prognostizierten Bedarf.

(2) Die Zahl der Einladungen zum Auswahlverfahren kann bedarfsorientiert nach Ausbildungsrichtung begrenzt werden. Die in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber werden aufgrund einer nach Punkten erstellten Rangliste ermittelt. Die Punktezahl wird aus der Abschlussnote des für die jeweilige Qualifikationsebene erforderlichen Bildungsabschlusses sowie der Bewertung der persönlichen Eignung, die mittels eines wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens festgestellt wird, ermittelt.

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Zitiervorschlag: § 4 FachV-Lw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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