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# § 38 FachV-Lw (Bayern) — Fachliche Prüfung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Prüfungsgebieten A1 und A2 ist insgesamt eine schriftliche Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. In den Prüfungsgebieten HE1, HE2 und HE3 ist jeweils eine schriftliche Aufgabe mit einer Arbeitszeit von drei Stunden zu bearbeiten. Zur Ermittlung der Note für den schriftlichen Prüfungsabschnitt werden die Noten aller Aufgaben einfach gezählt. Die Summe hieraus wird durch vier geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag von 15 Minuten und ein Prüfungsgespräch von 30 Minuten. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete nach § 37. Für den Vortrag erhalten die Prüfungsteilnehmer 60 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung drei Themen, aus denen sie eines auswählen. Zur Ermittlung der Note für den mündlichen Prüfungsabschnitt wird die Note des Vortrags und die Note des Prüfungsgesprächs einfach gezählt. § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Die Notensumme hieraus geteilt durch zwei ergibt die Durchschnittsnote des mündlichen Prüfungsabschnitts.

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Zitiervorschlag: § 38 FachV-Lw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/38

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