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# § 36 FachV-Lw (Bayern) — Ermittlung der Gesamtnote der Pädagogischen Prüfung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der schriftliche Abschnitt und jede Lehrvorführung werden mit je einer ganzen Note bewertet. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Note der schriftlichen Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung der schulpraktischen Ausbildungsabschnitte einfach gewertet. Die Noten der beiden Lehrvorführungen werden jeweils dreifach gewertet. Die sich ergebende Notensumme wird durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 36 FachV-Lw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/36

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