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§ 36 FachV-Lw (Bayern) — Ermittlung der Gesamtnote der Pädagogischen Prüfung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der schriftliche Abschnitt und jede Lehrvorführung werden mit je einer ganzen Note bewertet. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Note der schriftlichen Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung der schulpraktischen Ausbildungsabschnitte einfach gewertet. Die Noten der beiden Lehrvorführungen werden jeweils dreifach gewertet. Die sich ergebende Notensumme wird durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.