Der schriftliche Abschnitt und jede Lehrvorführung werden mit je einer ganzen Note bewertet. Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die Note der schriftlichen Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung der schulpraktischen Ausbildungsabschnitte einfach gewertet. Die Noten der beiden Lehrvorführungen werden jeweils dreifach gewertet. Die sich ergebende Notensumme wird durch neun geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.