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# § 35 FachV-Lw (Bayern) — Pädagogische Prüfung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung besteht aus

1. einem schriftlichen Abschnitt am Ende des ersten schulpraktischen Ausbildungsabschnitts mit einer dreistündigen Arbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:

a) Fachschulpädagogik mit Mediendidaktik

b) Psychologie und Pädagogik und

c) Schulkunde

2. zwei Lehrvorführungen aus fachpraktischen Fächern und einer sich anschließenden Aussprache von je 15 Minuten.

(2) Die Lehrvorführungen mit schriftlicher Ausarbeitung sind in der Regel an der zweiten Ausbildungsbehörde zu halten. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer erhalten vierzehn Tage vor der Lehrvorführung das Thema. Vor Beginn jeder Lehrvorführung ist der Prüfungskommission eine schriftliche Lehrdarstellung vorzulegen, die in die Beurteilung einbezogen wird.

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Zitiervorschlag: § 35 FachV-Lw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/35

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