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# § 33 FachV-Lw (Bayern) — Besondere Zulassungsvoraussetzungen

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. die Abschlussprüfung an einer Fachakademie für Landwirtschaft Fachrichtung Ernährung und Versorgungsmanagement oder an einer vom Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Fachakademie mit Erfolg abgelegt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium mit einschlägigen Studieninhalten zu Hauswirtschaft und Ernährung mit dem erfolgreichen Abschluss als Diplomingenieurin (FH) oder Diplomingenieur (FH) oder als Bachelor oder einen vom zuständigen Staatsministerium als gleichwertig anerkannten Studien- oder Ausbildungsabschluss nachweist und

2. die sonstigen nach § 3 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

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Zitiervorschlag: § 33 FachV-Lw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/33

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