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# § 27 FachV-Lw (Bayern) — Ermittlung der Gesamtnote der Pädagogischen Prüfung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der schriftliche Abschnitt und die beiden Lehrvorführungen werden mit je einer ganzen Note bewertet.

(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die schriftliche Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts einfach gewertet. Die Note der ersten Lehrvorführung wird zweifach und die Note der zweiten Lehrvorführung dreifach gewertet. Die sich ergebende Notensumme wird durch acht geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 27 FachV-Lw (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-Lw/27

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