(1) Der schriftliche Abschnitt und die beiden Lehrvorführungen werden mit je einer ganzen Note bewertet.
(2) Zur Ermittlung der Gesamtnote wird die schriftliche Arbeit zweifach und die Note aus der Bewertung des schulpraktischen Ausbildungsabschnitts einfach gewertet. Die Note der ersten Lehrvorführung wird zweifach und die Note der zweiten Lehrvorführung dreifach gewertet. Die sich ergebende Notensumme wird durch acht geteilt; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend.