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§ 13 FachV-Lw (Bayern) — Wiederholung der Qualifikationsprüfung

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüfungsabschnitte der Qualifikationsprüfung können bei Nichtbestehen oder zur Notenverbesserung zum nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Der Antrag auf Prüfungswiederholung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses der Fachlichen Prüfung schriftlich einzureichen.