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§ 10 FachV-Lw (Bayern) — Prüfungsausschuss, Prüfungskommission

Fachverordnung land- und hauswirtschaftlicher Verwaltungsdienst

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium bestellt für die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten, dritten und vierten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung sowie für den fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung jeweils einen Prüfungsausschuss. Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene und den fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung bestellt das Staatsministerium zusätzlich einen Prüfungsausschuss für die Pädagogische Prüfung. Die Abberufung oder Neubestellung einzelner Mitglieder dieser Prüfungsausschüsse ist jeweils nach Abschluss einer Qualifikationsprüfung zulässig.

(2) Das vorsitzende Mitglied jedes Prüfungsausschusses nach Abs. 1 Satz 1 für die Qualifikationsprüfung muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Die Prüfungsausschüsse bestehen in der Regel bei der Ausbildung

1. für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 8 oder A 9 innehaben,

2. für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, A 11, A 12 oder A 13 innehaben,

3. für den Einstieg im fachlichen Schwerpunkt Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung für die Fachliche Prüfung aus weiteren drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder A 11 des fachlichen Schwerpunkts Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung innehaben und

4. für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene für die Fachliche Prüfung aus weiteren drei Mitgliedern, die alle mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.

(3) Der Prüfungsausschuss für die Pädagogische Prüfung in den fachlichen Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Hauswirtschaft, Ernährung oder Fachschuldienst für Hauswirtschaft, Ernährung und Versorgung besteht neben dem Vorsitzenden aus weiteren zwei Mitgliedern, von denen eines aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus stammt. Alle Mitglieder müssen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen.

(4) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Aufgabensteller und die für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erforderlichen Erst- und Zweitkorrektoren.

(5) Zur Abnahme der mündlichen und praktischen Prüfungsabschnitte bestimmt jeder Prüfungsausschuss Prüfungskommissionen. Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens drei und bis zu sechs Mitgliedern. Der Vorsitz wird von einer Beamtin oder einem Beamten geführt, die oder der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat. Für jedes Mitglied der Prüfungskommissionen wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt.