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§ 9 FachV-J (Bayern) — Aufsichtsarbeiten und Leistungsnachweise

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während des Vorbereitungsdienstes sind schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen und Leistungsnachweise zu erbringen; der Vorbereitungsdienst schließt mit der Qualifikationsprüfung ab. Leistungsnachweise können sich auf die Bewertung praktischer Fähigkeiten und berufsspezifischer Kenntnisse und Anlagen erstrecken.

(2) Können Anwärterinnen oder Anwärter eine schriftliche Aufsichtsarbeit oder einen Leistungsnachweis aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht erbringen, haben sie die Verhinderung unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit durch ärztliches Zeugnis. Andernfalls wird die Aufsichtsarbeit oder der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(3) Die Nachholung versäumter Aufsichtsarbeiten oder Leistungsnachweise kann durch die Ausbildungsstellen erlassen werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Bewertung der Leistungen vorliegt.