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# § 67 FachV-J (Bayern) — Wiederholungsmöglichkeiten, Verhinderung

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflinge, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung nach erneuter vollständiger Absolvierung der Maßnahme nach § 65 Abs. 1 einmal wiederholen. Nicht vollständig bzw. nicht vollständig und erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen können ebenfalls einmal wiederholt werden.

(2) Bei Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, ist die gesamte Maßnahme nochmals zu absolvieren; die Wiederholungsmöglichkeiten nach Abs. 1 bleiben hiervon unberührt. Bei nur geringfügigen und unmaßgeblichen Fehlzeiten, die die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, kann im Einzelfall eine Bescheinigung über die vollständige bzw. über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme erteilt werden.

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Zitiervorschlag: § 67 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/67

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