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# § 65 FachV-J (Bayern) — Prüfung, Teilnahmebescheinigung

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Prüflinge hierzu schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Prüfling 30 Minuten in den Fällen der § 64 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sowie 45 Minuten in den Fällen des § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Über die vollständige Teilnahme ist eine Bescheinigung auszustellen. Das Vorliegen der Bescheinigung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung.

(2) Bei Abschluss der übrigen Maßnahmen wird entschieden, ob die Teilnahme vollständig und erfolgreich war. Für die Entscheidung sind das auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden. Über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.

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Zitiervorschlag: § 65 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/65

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