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§ 63 FachV-J (Bayern) — Teilnahme

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Beamtinnen und Beamte müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung folgende Ämter innehaben:

1. für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,

2. für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8,

3. für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11.

Im Konzept der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung im Konzept auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.