nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 57 FachV-J (Bayern) — Zwischenbeurteilung, Zurücktreten

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zwischenbeurteilung und die Aufnahme in den folgenden Einstellungsjahrgang gilt § 50 entsprechend.