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§ 48 FachV-J (Bayern) — Art und Dauer des Vorbereitungsdienstes

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der 18-monatige Vorbereitungsdienst umfasst

1. eine mindestens einmonatige Einführung,

2. eine mindestens sechsmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in Teilabschnitte aufgeteilt werden kann, und

3. die praktische Ausbildung.