(1) Die ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber für die angestrebte Tätigkeit wird im Rahmen einer Sportprüfung festgestellt. Inhalte der Prüfung sind körperliche Beweglichkeit und Belastbarkeit, Kraft, Schnelligkeit, Koordinationsfähigkeit und Ausdauer. Das Staatsministerium regelt das Verfahren und benennt die Prüfer.
(2) Das Ergebnis der Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ ist den Bewerberinnen und Bewerbern mitzuteilen. Wer die Sportprüfung nicht bestanden hat, ist von der Teilnahme an einem weiteren Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 und Abs. 8 LlbG ausgeschlossen.