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# § 46 FachV-J (Bayern) — Beamte in der Ausbildungsqualifizierung

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden gemeinsam mit den Regelbewerberinnen und Regelbewerbern für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene des fachlichen Schwerpunkts Vollzugs- und Verwaltungsdienst ausgebildet. Sie besuchen die Lehrveranstaltungen des Fachstudiums an der Hochschule und nehmen am berufspraktischen Studium mit begleitenden Arbeitsgemeinschaften teil. Die Bestimmungen dieser Verordnung über die fachtheoretischen Studienabschnitte und die berufspraktischen Studienzeiten sowie über die Prüfung finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Ausbildungsqualifizierung kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten in ihrem berufspraktischen Teil verkürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit Kenntnisse erworben wurden, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gefordert werden.

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Zitiervorschlag: § 46 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/46

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