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# § 40 FachV-J (Bayern) — Mündliche Prüfung

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf staatsbürgerliches Wissen sowie für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auf die Fächer gemäß Anlage 1 und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene auf die im Rahmenstoffplan (§ 7 Abs. 1) genannten Fächer. Neben den fachlichen Kenntnissen ist zu prüfen, ob die Prüflinge über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügen.

(2) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit für jeden Prüfling beträgt in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durchschnittlich 30 Minuten, in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durchschnittlich 60 Minuten.

(3) Die Leistungen der Prüflinge werden durch die einzelnen Mitglieder der Prüfungskommission nach gemeinsamer Beratung mit Punkten gemäß § 10 bewertet. Das Gesamtergebnis der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punkte geteilt durch die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer und ist den Prüflingen mündlich mitzuteilen. Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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Zitiervorschlag: § 40 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/40

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