nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 FachV-J (Bayern) — Einstellungsbehörde und Ausbildungsstellen

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörde ist das Bayerische Staatsministerium der Justiz (im Folgenden: Staatsministerium).

(2) Die fachtheoretische Ausbildung für die fachlichen Schwerpunkte mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene wird an der Justizvollzugsakademie durchgeführt, die Fachstudien für den fachlichen Schwerpunkt mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene finden am Fachbereich Rechtspflege der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (Hochschule) statt.

(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten weist das Staatsministerium die Anwärterinnen und Anwärter Ausbildungsanstalten oder vorübergehend anderen Behörden oder Staatsbetrieben zu.

---

Zitiervorschlag: § 4 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/4

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
