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# § 32 FachV-J (Bayern) — Ausbildungszeugnisse

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsanstalten und der Justizvollzugsakademie erstellen jeweils zum Ende der einzelnen Ausbildungsabschnitte Zeugnisse, in denen Eignung, Kenntnisse, Leistungen und Verhalten der Anwärterinnen und Anwärter gewürdigt werden. Sie berücksichtigen dabei die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der Leistungsnachweise sowie Äußerungen der Personen, denen die Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen waren. Die Zeugnisse schließen mit einer Note nach § 10 Abs. 2 Satz 2 ab.

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Zitiervorschlag: § 32 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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