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§ 31 FachV-J (Bayern) — Fachtheoretische Ausbildung

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Fächer. Bei Bedarf können weitere Fächer angeboten werden. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die auch fächerübergreifend gestaltet werden sollen.