nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 18 FachV-J (Bayern) — Bestellung, Amtszeit

Fachverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Stellvertreter und die Prüfer werden von der Leiterin oder dem Leiter des Landesjustizprüfungsamts im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.