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# § 14 FachV-J (Bayern) — Prüfungsausschüsse

Fachverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesjustizprüfungsamt beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende.

(2) Die Prüfungsausschüsse bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene bestehen jeweils aus vier Mitgliedern und setzen sich zusammen aus einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern der Fachlaufbahn Justiz, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben. Zwei Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören, eines davon soll hauptamtliche Lehrkraft an der Justizvollzugsakademie sein.

(3) Der Prüfungsausschuss bei der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht aus vier Mitgliedern und setzt sich zusammen aus einer Beamtin oder einem Beamten mit Befähigung zum Richteramt als vorsitzendem Mitglied und drei beisitzenden Mitgliedern, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. Zwei Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt des Prüflings angehören. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses soll als hauptamtliche Lehrperson an der Hochschule, Fachbereich Rechtspflege, bestellt sein.

(4) Jeder Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das vorsitzende Mitglied gibt die Entscheidungen des Prüfungsausschusses bekannt und entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(5) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

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Zitiervorschlag: § 14 FachV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FachV-J/14

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