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§ 19 FachV-HygKontrD (Bayern) — Übergangsregelung

Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Abweichend von § 2 kann bis 31. August 2015 in das Beamtenverhältnis auf Probe auch eingestellt werden, wer die Ausbildung und Prüfung noch nach den bis 31. Mai 2015 geltenden Vorschriften abgelegt hat.